Lotteriebestimmungen und Teilnahmebedingungen
freiheit+
0. Präambel
freiheit+ ist eine staatlich genehmigte und beaufsichtigte Soziallotterie gemäß den lotterierechtlichen Vorgaben der deutschen Bundesländer. Die Spielteilnahme an der Soziallotterie richtet sich nach diesen Lotteriebestimmungen.
1. Veranstalter, Spielzeit und Spielgebiet
Im Auftrag der BildungsChancen gemeinnützige GmbH als Veranstalterin führt die ZEAL Network SE (im Folgenden „Gesellschaft“), Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Lotteriebestimmungen freiheit+ durch.
Die Teilnahme an der Soziallotterie wird über den Kauf von Losen des Lotteriespiels freiheit+ ermöglicht. Diese können im Internet und/oder über terrestrische Verkaufsstellen erworben werden. Im Folgenden wird freiheit+ als Begriff und Markenname für die Teilnahme an der Lotterie verwendet.
freiheit+ wird im Jahr 2020 sowie in den Folgejahren nach Maßgabe der Genehmigungen durch die Länder im Bundesgebiet veranstaltet.
2. Lose und Entgelt
Die Teilnahme an der Soziallotterie erfolgt über den Erwerb von Losen. Der Kauf von Losen erfolgt über die Internetseiten staatlich lizenzierter Spielvermittler und über terrestrische Verkaufsstellen.
Für freiheit+ wird ein Lostyp in zwei Kaufvarianten angeboten:
freiheit+ LOS: Der Spieleinsatz je Ziehung für ein Los beträgt 1,68 Euro. Hinzu kommen 0,82 Euro Servicegebühr je Spielschein, die vom Vermittler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Spielteilnehmer erhoben werden. Der Endpreis je Los beträgt: 2,50 Euro.
freiheit+ Geschenklos: Das Geschenklos wird als laufzeitvariables Geschenklos angeboten. Die Spielteilnahme erfolgt mittels Aktivierung des Loses und Registrierung durch den volljährigen Empfänger (Beschenkten). Der Endpreis je Los ist abhängig von der gewählten Laufzeit.
Das Los bietet die Teilnahme an der wöchentlichen Ausspielung von fünf Gewinnklassen, wobei die erste der höchsten und die fünfte der niedrigsten Gewinnklasse entsprechen. Der Höchstgewinn wird als Kombigewinn ausgeschüttet. Der Kombigewinn setzt sich aus einem einmaligen Sofortgewinn von 250.000 Euro und einem laufzeitbegrenzten Dauergewinn von monatlich 5.000 Euro über 15 Jahre zusammen.
Die Laufzeit des Loses kann beliebig variiert werden: einmalige Spielteilnahme oder Dauerschein. Der Spielteilnehmer kann demzufolge die Teilnahme an einer oder mehreren Ziehungen wählen (Spielzeitraum). Die Zahlungsweise verhält sich entsprechend der gewählten Laufzeit.
Für freiheit+ werden zudem vorkonfigurierte Chancen-Pakete angeboten, die einer Bündelung von Einzellosen entsprechen:
freiheit+ Chancen-Pakete: Der Spieleinsatz je Einzelchance beträgt stets 1,68 Euro exklusive einer Servicegebühr in Höhe von 0,82 Euro.
Mit jeder weiteren Chance erhöht sich der Spieleinsatz entsprechend der Anzahl des gewählten Chancen-Paketes. Je nach gewählter
Kaufvariante berechtigen diese entweder zur einmaligen bzw. befristeten oder dauerhaften bzw. unbefristeten Spielteilnahme.
Chancen-Pakete sind technisch vorkonfigurierte Quicktipps, bei denen die sieben Zahlen eines freiheit+-Tippfelds per Zufallsgenerator ausgewählt werden.
Feste freiheit+-Chancen-Pakete*:
*Hinweis: Der Spielvermittlerin LOTTO24 AG ist es bei Chancen-Paketen gestattet, zulässige Boni und/oder Rabattierungen bei der Servicegebühr vorzunehmen.
Sollte die Lotterie eingestellt werden, bevor der Teilnahmezeitraum eines Spielauftrages beendet ist, erhält der Spielteilnehmer den anteiligen Spieleinsatz erstattet.
3. Organisation und Durchführung der Lotterie
3.1 Voraussetzungen für die Spielteilnahme, Spielkonto und beteiligte Parteien
Die Teilnahme an der Soziallotterie erfolgt über den Erwerb von Losen. Zur Teilnahme sind nur Personen berechtigt, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland unterhalten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Spielteilnehmer zu Beginn der Vertragsbeziehung zu identifizieren. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Teilnahmebegehren ohne Begründung abzulehnen. Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nicht gestattet.
Der Kauf von Losen erfolgt über die Internetseiten staatlich lizenzierter Spielvermittler und über terrestrische Verkaufsstellen. Bei letzterem ist der Erwerb von Gutscheincodes für die Spielteilnahme an der Lotterie freiheit+ zulässig. Die Einlösung von Gutscheincodes erfolgt hierbei online auf den Internetseiten des Spielvermittlers. Die Teilnahme an der Soziallotterie setzt immer eine erfolgreiche Registrierung und Identifizierung des Spielteilnehmers auf den Spielvermittlungsportalen des Vermittlers voraus.
Für eine Teilnahme an der Lotterie freiheit+ sind zwei Verträge erforderlich:
(1) Zum Zeitpunkt der Scheinabgabe auf www.tipp24.de, www.tipp24.com, www.freiheitplus.de, www.tipp24.dewww.lotto24.de, www.lotto.web.de, www.lotto.gmx.de, www.lotto.ntv.de, schließt der Spielteilnehmer einen Vertrag mit der LOTTO24 AG (sog. Spielvermittlungsvertrag) bezüglich der Vermittlung der Tipps an die Gesellschaft, die Einrichtung und Führung eines Spielkontos auf der Spielvermittlungsplattform, der Leistung der Spieleinsätze an die Gesellschaft und bezüglich der Auszahlung der von der Gesellschaft erhaltenen Gewinne an den Spielteilnehmer. Der Vermittler LOTTO24 AG erhebt hierfür gegenüber dem Spielteilnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Servicegebühr. Der Inhalt des Spielvermittlungsvertrages bestimmt sich dabei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermittlers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers sind über deren Internetseite abrufbar.
(2) Zudem kommt bei jeder Abgabe eines Spielscheins durch den Spielteilnehmer ein Vertrag mit dem Lotterieveranstalter zustande, der die Teilnahmebedingungen für jeden Spielschein und die Auszahlung der Gewinne regelt.
3.2 Spielsystem/-formel
Das Lotteriespiel freiheit+ basiert auf einer Zahlenlotterie, bei der sieben unterschiedliche Zahlen zwischen 1 und 38 in einem Tippfeld ausgefüllt bzw. vorhergesagt werden müssen. Ein Gewinn kann mit der Vorhersage von mindestens drei übereinstimmenden Gewinnzahlen erzielt werden. Die Gewinnwahrscheinlichkeit auf den Hauptgewinn beträgt 1:12,6 Mio.
3.3 Spielvertrag
Der Spielvertrag wird zwischen dem Lotterieveranstalter und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Gesellschaft das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages annimmt. Die Gesellschaft ist berechtigt, ein eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
Der Spielvertrag ist abgeschlossen,
- wenn die übertragenen Daten sowie die von der Gesellschaft vergebenen Daten bei der Gesellschaft aufgezeichnet und auf einem sicheren Speichermedium abgespeichert sind,
- der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr und das Serviceentgelt vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind und eine Zahlungsbestätigung vorliegt.
Fehlt diese Voraussetzung, kommt der Spielvertrag nicht zustande.
3.4 Zahlungsverkehr
Der Lotterieteilnehmer kann sein Los über das bestehende Guthaben auf dem Spielkonto, per Lastschrift, Sofortüberweisung oder Kreditkarte bezahlen. Weitere Bezahlmethoden können dem Teilnehmer je nach Vertriebsweg angeboten werden.
Bei dem Spielkonto handelt es sich um ein internes Verrechnungskonto. Die Höhe des Spielguthabens auf dem Spielkonto ist begrenzt. Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich, wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Für die Spielscheinabgabe gelten die Zahlungsverkehrsrichtlinien (AGB) des Spielvermittlers. Der Vermittler handelt gegenüber der Gesellschaft namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich im Auftrag der Spielteilnehmer. Weitere Einzelheiten zu den Zahlungsmöglichkeiten finden sich auf den Webseiten des Spielvermittlers LOTTO24.
3.5 Reinertrag
Der Reinertrag der Lotterie beträgt mindestens 30% der Summe der Entgelte. Der gesamte Reinertrag wird für gemeinnützige Zwecke entsprechend der Satzung verwendet.
3.6 Summe der Entgelte und Gewinne
Die wöchentliche Summe der Entgelte der Lotterie besteht aus den fristgerecht eingegangenen Spieleinsätzen. Die wöchentliche Summe der Spieleinsätze ist in ihrer Höhe nicht begrenzt.
Für jedes gekaufte Los werden 30% der Einnahmen einem dedizierten Gewinnauszahlungsfonds bereitgestellt. Aus dem Gewinnauszahlungsfonds werden alle Gewinnauszahlungen vorgenommen. Der verbleibende Auszahlungsanteil bis zur 30%-igen Auszahlungsrate wird einem Sicherungsfonds zugeführt, aus dem Sonderverlosungen durchgeführt werden können.
4. Ziehungen und Gewinne
4.1 Ziehungen
Die Ziehungen sind öffentlich und werden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht wöchentlich in der Regel am Montag gemäß genehmigter Ziehungsordnung durchgeführt. Der Annahmeschluss für die Ziehung ist montags, 17:30 Uhr. Die Gewinnzahlen werden im Internet bekanntgegeben.
4.2 Gewinnklassen und Gewinne
Alle Lotterieteilnehmer, die ein gültiges Los besitzen, nehmen an der wöchentlichen Ausspielung von fünf Gewinnklassen teil. In der regulären wöchentlichen Ausspielung können von Zeit zu Zeit auch zusätzliche Sachgewinne ausgespielt werden.
Die Gewinne im fünften, vierten, dritten, zweiten und ersten Gewinnrang sind aufgrund von drei, vier, fünf, sechs und sieben übereinstimmenden Zahlen bestimmt. Gewinnt ein Los, ist allein der höchste Gewinnrang für das Los maßgeblich. Ein gleichzeitiger Gewinn in niedrigeren Gewinnrängen ist ausgeschlossen. Gewinner im fünften Gewinnrang ist jeder Teilnehmer, wenn drei der gewählten sieben Zahlen, mit denen der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmen. Alle Gewinner im fünften Gewinnrang erhalten je 1,68 Euro (ausgeschüttet als freiheit+-Freilos). Gewinner im vierten Gewinnrang ist jeder Teilnehmer, wenn vier der gewählten sieben Zahlen, mit denen der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmen. Alle Gewinner im vierten Gewinnrang erhalten je 10 Euro. Gewinner im dritten Gewinnrang ist jeder Teilnehmer, wenn fünf der gewählten sieben Zahlen, mit denen der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmen. Alle Gewinner im dritten Gewinnrang erhalten je 150 Euro. Gewinner im zweiten Gewinnrang ist jeder Teilnehmer, wenn sechs der gewählten sieben Zahlen, mit denen der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmen. Alle Gewinner im zweiten Gewinnrang erhalten je 1.500 Euro.
Gewinner im ersten Gewinnrang ist jeder Teilnehmer, wenn sieben der gewählten sieben Zahlen, mit denen der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmen. Im ersten Gewinnrang wird wöchentlich maximal ein Kombigewinn ausgeschüttet (je 250.000 Euro als Sofortgewinn sowie einen Dauergewinn in Form einer monatlichen Rente von 5.000 Euro über eine Laufzeit von 15 Jahren).
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Gewinnausschüttung für die erste Gewinnklasse ist auf 1.150.000 Euro begrenzt. Werden mehr als ein Gewinner ermittelt, wird die Gesamtgewinnausschüttung in Höhe von 1.150.000 Euro als Kombigewinn auf die Gesamtanzahl der Gewinner aufgeteilt.
Abb. 1: Gewinnplanübersicht
Für den Dauergewinn „Rente“ wird der Barwert zum Zeitpunkt des Gewinns herangezogen. Als Diskontierungszinssatz wird basierend auf Daten des statistischen Bundesamtes der letzten 25 Jahre ein Wert von 1,5% p.a. angesetzt. Folglich beträgt der Barwert 805.486,30 Euro. Eine Barwertablösung des Hauptgewinns ist mit Einwilligung der Gesellschaft unter Umständen möglich.
4.3 Sonderverlosungen
Neben den wöchentlichen Ziehungen können zusätzlich auch Sonderverlosungen durchgeführt werden. Die genauen Modalitäten der Sonderverlosungen werden mit der zuständigen Lotterieaufsichtsbehörde, der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), abgestimmt. Im Rahmen dieser Sonderverlosungen können Geld- und Sachgewinne ausgespielt werden. Es können folgende Formen von Sonderverlosungen durchgeführt werden:
(1) Sonderverlosung bei Überschreiten des Sicherungskapitals. Um ein theoretisch nicht ausgeschlossenes Überplanspiel zu vermeiden, wird ein sogenannter Sicherungsfonds gebildet, in den alle Gelder aus dem Unterplanspiel – abzüglich der Erstattungen an Dritte, die im Rahmen von etwaigen Überplanspielen stellvertretend für den Veranstalter Gewinnauszahlungen geleistet oder zu leisten haben – fließen. Sofern der Bestand des Sicherungsfonds den Betrag von 1.150.000 Euro um mehr als eine Million Euro übersteigt und keine Gewinne mehr aus etwaigen Überplanspielen zu leisten sind, wird dieser Überschuss in Form einer Sonderverlosung an die Kunden ausgeschüttet.
(2) Sonderverlosung bei Unterplanspiel. Für den Fall, dass für einen bestimmten Zeitraum die garantierte Gewinnausschüttungsquote von 30% unterschritten wird, kann eine Sonderverlosung durchgeführt werden. Die genauen Modalitäten der Sonderverlosungen werden mit der zuständigen Lotterieaufsichtsbehörde, der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), abgestimmt.
4.4 Gewinnauszahlung
a) Alle Gewinner werden von der Gesellschaft automatisch über einen Gewinn benachrichtigt und erhalten den Gewinn in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Gewinnzahlen.
b) Aus Sicherheitsgründen werden Beträge über 1.500 Euro erst nach Eingang einer vollständigen Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (z.B. Personalausweis, Reisepass) sowie einer schriftlichen Anweisung des Lotterieteilnehmers ausgezahlt. Nicht zustellbare Gewinne werden dem Lotteriezweck zugeführt.
c) Hat ein Gewinner seinen Gewinnbetrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Gewinnzahlen erhalten, so hat er seinen Anspruch bei der Gesellschaft innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Bekanntgabe der Gewinnzahlen anzumelden.
d) Abtretungen der Gewinne an Dritte sind zum Schutz des Gewinners nur mit Einwilligung der Gesellschaft möglich.
4.5 Öffentliche Bekanntgabe von Gewinnern
Veröffentlicht werden lediglich die Gewinnzahlen. Die personenbezogenen Daten der Gewinner werden nicht öffentlich bekannt gemacht (Spielgeheimnis). Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
5. Haftungsbestimmungen
a) Die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten beauftragten Stellen schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 Buchstabe b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Gesellschaft und/oder für die Lotterieteilnehmer besteht.
b) Buchstabe a) findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die Gesellschaft dem Lotterieteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c) Die Haftungsbeschränkungen in Buchstaben a) und b) gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Gesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a) BGB).
d) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen auch bei den Erfüllungsgehilfen, derer sich die Gesellschaft zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet die Gesellschaft nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
e) Die Gesellschaft und ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, verursacht werden.
f) In den Fällen der Buchstaben d) und e) werden das jeweilige Entgelt und die eventuell angefallene Einzahlungsgebühr auf Antrag erstattet. Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.
g) Alle Ansprüche aus der Teilnahme am Lotteriespiel gegen die Gesellschaft, die Aufsichtsbehörde oder den Notar sowie gegen deren Erfüllungsgehilfen können nur binnen 15 Wochen nach dem Tag der jeweiligen Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Rechtsverfolgung ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die aufgrund vorsätzlichen Handelns bestehen.
h) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
i) Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
6. Schlussbestimmungen
a) Jeder Lotterieteilnehmer erkennt durch seine Teilnahme diese Lotteriebestimmungen an.
b) Von der Teilnahme an der Lotterie ausgeschlossen sind die Mitarbeiter des Lotterieveranstalters, des Lotteriedurchführers sowie die Mitarbeiter beauftragter Unternehmen.
c) Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB besteht bei Lotterieverträgen kein Widerrufsrecht.
d) Der Ziehungsleiter trifft im Benehmen mit dem amtierenden Vertreter der Aufsichtsbehörde oder dem Notar die erforderlichen Entscheidungen anlässlich der Ziehung der Gewinne unter Ausschluss des Rechtsweges.
Stand: 28. Juni 2024; AGBs gültig ab 11:30 Uhr
Lotterieveranstalter / Erlaubnisinhaber
BildungsChancen gemeinnützige GmbH
Geschäftsstelle
Baedekerstraße 1
45128 Essen
Lotteriedurchführer / Betreibergesellschaft
ZEAL Network SE
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg